Rücktritt des Versicherers Teil II

Wenn die Versicherung anficht, zurücktritt oder kündigt, weil der Versicherungsantrag nicht zutreffend ausgefüllt worden sein soll (Anzeigepflichtverletzung) Teil II

 

Ehrlich gesagt macht es keinen Sinn aufzuzählen, in welchen Fällen eine Versicherung zu Recht zurückgetreten ist und in welchen nicht, weil immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Mit der Zeit entwickelte ich einen Instinkt dafür. Die Rechtsprechung ist recht streng und Versicherungen haben einige böse Tricks auf Lager – ich habe ja selbst damit gearbeitet. Es gibt aber auch ein paar Schlupflöcher (siehe dazu Teil I). Manchmal gelingt es, eine Versicherung in Verhandlungen auszutricksen – ja und manchmal machen Versicherungen wirklich dumme Fehler.

 

Als ich noch als Angestellter Prozesse für eine Krankenversicherung geführt habe, bekam ich einen Fall auf den Tisch, in dem der Versicherungsnehmer verschiedene Vorerkrankungen nicht angegeben hatte. Laut seiner vorherigen Krankenversicherung hatte er ein paar sehr merkwürdige Diagnosen, es handelte sich um exotische Erkrankungen, die nicht so recht miteinander in Zusammenhang zu stehen schienen. Ich musste mir den Fall von Grund auf ansehen, Dokument für Dokument. Endlich kam ich drauf: Üblicherweise werden Diagnosen bei der Antragsannahme nach ihrem Behandlungsrisiko mit der Kölner Systematik verschlüsselt. Der Vorversicherer wendete jedoch einen anderen Schlüssel an. Das hatten wir übersehen und mit einem falschen Code entschlüsselt. 

 

Genau kann ich mich nicht mehr an die einzelnen Diagnosen erinnern, der Fall ist mehr als zwanzig Jahre her. Es war etwa so: Die thrombotisch-thrombozytopenische Purpura entpuppte sich zu meinem Schrecken als ein popliges Hals-Wirbel-Syndrom, das ja jeder mal hat und nicht besonders gefahrerheblich ist – anders ausgedrückt: Deshalb kann man wohl kaum zurücktreten und selbst der Vorsitzende Richter wird dem Zeugen aus der Antragsannahme nicht mehr glauben, der stock und steif behauptet, dass derart Kranke nicht aufgenommen werden. Fast alle Diagnosen erwiesen sich als Humbug. Das Problem war, dass der Versicherer ab Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung nur einen Monat Zeit hat zurückzutreten, diese Frist war längst verstrichen. Allerding war der Schlüssel für eine wesentliche Erkrankung identisch und daher korrekt übersetzt – und das genügte, um den Rechtsstreit zu gewinnen. 

 

Mehr als zehn Jahre später übernahm ich als Anwalt einen Fall, den mein Vorgänger, ebenfalls ein Spezialist im privaten Krankenversicherungsrecht, als aussichtlos bezeichnet hatte. Mein Mandant war gesetzlich versichert gewesen und dann in die private Krankenversicherung gewechselt. Als mein Mandant schwer erkrankte, trat die Krankenversicherung vom Vertrag zurück.

 

Sie machte mehrere Vorerkrankungen geltend, darunter eine Zervikalneuralgie, Brustschmerzen und Bluthochdruck. Diese Erkrankungen hatte ihr seine vorhergehende, gesetzliche Krankenversicherung auf Anfrage mitgeteilt. Auch andere Familienmitglieder waren mitversichert und da – kaum zu lesen und leicht zu übersehen - er nicht als Person „01“, sondern als Person „00“ gelistet war, hatten alle die Zervikalneuralgie seiner Ehefrau ihm zugerechnet.

 

Wegen plötzlicher Brustschmerzen war er bei einem Besuch seiner Mutter im Krankenhaus gleich im selben Krankenhaus teilstationär aufgenommen und krank geschrieben worden. Er hatte freilich weitergearbeitet und kein Krankentagegeld in Anspruch genommen. Der Vorgang hatte schon zweieinhalb Jahre vor seiner Antragstellung beim privaten Krankenversicherer stattgefunden und mein Mandat war ohne Diagnose nach Hause geschickt worden. Prinzipiell muss der Antragsteller alles anzeigen, auch einen derartigen Vorfall, da ein Laie nicht wissen kann, was aus Sicht der Krankenversicherung gefahrerheblich ist. Einen Schnupfen sicher nicht, aber Brustschmerzen schon, wegen der ich mich ins Krankenhaus begebe und krank geschrieben werde. Hier konnte seine unterlassene Angabe aber als jedenfalls nicht vorsätzlich durchgehen, für Rechtsmaßnahmen wegen einer fahrlässigen Anzeigepflichtverletzung war die Frist verstrichen.

 

Sein Bluthochdruck war ein größeres Problem. Zwar ist ein einziger Messwert noch nicht besonders aussagekräftig, ganz im Gegensatz zu einer 24-Stunden-Blutdruckmessung, aber sein Arzt hatte ihm zur Kontrolle ein Blutdruckmessgerät verordnet – Gott sei Dank praktizierte er nicht mehr. Alle weiteren Nachfragen habe ich durch einen Vergleich beendet. Mein Mandant konnte seine Versicherung behalten, allerdings mit Risikozuschlag. Er bekam auch das fast sechsstellige Krankentagegeld nachgezahlt – unter Abzug nachzuzahlender Beiträge.

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