Zahnarzthaftung

Besonderheiten für den Patienten / die Patientin beim zahnärztlichen Behandlungsfehler. Wie soll er / sie sich verhalten?

 

Am Schluss des Artikels gebe ich Tipps, wie Sie als Patient bei Behandlungsfehlern vorgehen sollten. Bis dahin müssen Sie sich ein wenig durch den Text kämpfen. Am einfachsten ist es, vorab die Besonderheiten des zahnärztlichen Haftungsrechts anhand dreier kleinerer Fälle mit steigendem Schwierigkeitsgrad herauszustellen.

 

1. Nach einer unzureichenden Zahnwurzelbehandlung an drei Zähnen litt A unter Schmerz- und sonstigen Gebissbeschwerden. Das führte zu einer chronischen Parodontitis, A wechselte den Zahnarzt. Er musste sich erneuten Wurzelbehandlungen unterziehen, die vom Erstbehandler überkronten Zähne mussten neu überkront werden.

 

Solange es nur um eine Zahnbehandlung geht, unterscheidet sich die juristische Bearbeitung eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers nicht von der eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Das LG Düsseldorf (Urteil vom 20.03.2014 - 3 O 285/11) sprach A Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR sowie Schadensersatz wegen der Kosten für die erforderlichen weiteren Behandlungen durch einen anderen Zahnarzt zu.

 

2. Der Zahnarzt hatte für den gesetzlich krankenversicherten B eine teleskopgestützte, nicht festsitzende Teilprothese im Unterkiefer von einem externen Zahntechniker fertigen lassen, sie eingesetzt und befestigt. Die Prothese muss zum Reinigen der Zähne aus dem Mund entfernt werden.

 

Von den Kosten der Behandlung hatte B 2.000 EUR als Eigenanteil zu tragen. Nach der Eingliederung der Prothese befand sich B mehrfach bei seinem Zahnarzt, da er einen zu festen Sitz der Prothese beklagte. Er konnte diese zum Reinigen der Zähne zunächst nicht selbst ausziehen.

 

Etwa drei Wochen nach der Eingliederung kam es zu einem Bruch der Zahnprothese und zwar an einem Metallbügel zwischen Kunststoffprothesenteilen, da die Prothese nicht ordnungsgemäß eingefügt gewesen war und deshalb nicht ohne Anwendung von Kraft aus dem Mund habe entnommen werden können, zum anderen war der Sublingualbügel zu schwach dimensioniert gewesen und die Prothese hatte zudem Materialfehler aufgewiesen.

 

Der Zahnarzt verwies B nach dem ersten Bruch an das zahntechnische Labor. Dort wurde eine Reparatur durchgeführt. Die Prothese brach bereits am Tag nach der Abholung aus dem Zahnlabor bereits wieder in zwei Teile. Sie wurde nach dem zweiten Bruch wiederum zur Reparatur bei dem Beklagten abgegeben. Der Zahnarzt wurde zur Mängelbeseitigung aufgefordert, welche er jedoch ablehnte.

 

B trug die Prothese seitdem im gebrochenen Zustand. Er konnte wegen der ungeeigneten Prothese nicht richtig essen und die Zähne auch nicht richtig reinigen. Zudem hatte er Schmerzen.

 

Der Rechtsanwalt verlangt neben Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 EUR den von B als Eigenanteil für die mangelhafte Prothese geleisteten Betrag in Höhe von 2.000 EUR zurück und zusätzlich als Schadensersatz den Eigenanteil für eine funktionstüchtige Prothese bei einem anderen Zahnarzt. Er macht daher zweimal 2.000 EUR als Schadensersatz geltend.

 

Aus juristischer Sicht macht es einen großen Unterschied, ob ein Arzt oder ein Zahnarzt einen Fehler begeht. Das ist auch für den Patienten von großer Bedeutung.

 

Auch bei bestem Bemühen kann der Arzt oder Zahnarzt keinen Erfolg haben. Er schuldet keinen Erfolg, sondern nur das Bemühen darum. Denn Honorare für ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeiten sind keine Erfolgshonorare, sondern Arbeitshonorare. Obwohl eine Zahnbehandlung also als Dienstvertrag einzuordnen ist, bestehen bei Leistungen mit Zahnersatz doch auch werkvertragliche Elemente. Vor allem bei der Fertigung einer Prothese wird dies deutlich.

 

Kann man bei einer missglückten Operation durch einen Arzt nur selten von einer völlig wertlosen Leistung sprechen, so kommt dieses Resultat bei einem Zahnarzt hin und wieder vor, nämlich dann, wenn die (fehlerhafte) Leistung des Arztes für den Patienten völlig unbrauchbar ist, sodass er sie nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, das heißt, ein Nachbehandler auf die bisherigen Leistungen selbst nach einer Nachbesserung nicht mehr aufbauen kann.

 

Während eine Operation sich meist in einem einmaligen Vorgang erschöpft, erfordern Zahnersatzmaßnahmen längerfristige, mehrstufige Behandlungen. Am Ende muss der gefertigte Zahnersatz vom Zahnarzt eingepasst, Passungenauigkeiten müssen korrigiert werden. Das kann dauern.

 

Aus diesen Gründen ist es ein großer Unterschied, ob einem Arzt oder einem Zahnarzt ein Behandlungsfehler unterläuft, wenn es um Zahnersatz geht. Hinzu kommt, dass es für die Bearbeitung von Behandlungsfehlern ganz verschiedene juristische Ansatzpunkte gibt.

 

So ist es auch im Fall 2, da es auch (bzw. sogar nur) um prothetische Leistungen geht. Die technische Herstellung einer Prothese steht dem Sachverhalt aus Fall 1 diametral gegenüber. Ein Zahnarztvertrag ist generell ein Dienstvertrag, allerdings mit der Ausnahme, dass bezüglich der technischen Herstellung des Zahnersatzes ein werkvertragliches Verhältnis angenommen wird, da der Zahnarzt bei der Fertigung einer Zahnprothese einen bestimmten Erfolg verspricht. Der Zahnarzt haftet für die technische Anfertigung des Zahnersatzes ausnahmsweise nach Werkvertragsrecht.

 

Die Forderung von Schadensersatz statt der Leistung ist erst dann möglich, wenn der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Eine solche Fristsetzung ist erfolgt, der Zahnarzt hat eine Nacherfüllung abgelehnt.

 

B bekommt Schmerzensgeld und einmal 2.000 EUR, aber nicht zweimal. Er kann nicht kumulativ die Rückzahlung des bereits gezahlten Honorars (bzw. Eigenanteils) und die Zahlung der Kosten der Nachbehandlung verlangen. Bei einer völlig unbrauchbaren Leistung kann er zusätzlich zur Rückzahlung des bereits gezahlten Honorars die aufgrund des Behandlungsfehlers erforderlich werdenden Mehrkosten des Nachbehandlers ersetzt bekommen. Hier entstehen durch eine zweite Prothese keine Mehr-, sondern Sowieso-Kosten. Auch bei einer von Anfang an fehlerfreien Behandlung wären ihm Kosten in Höhe von 2.000 EUR entstanden.

 

Fall 2 ist dem des LG Saarbrücken (Urteil vom 26.07.2017, Az. 16 O 10/15) nachgebildet. B verlor im Gegensatz zu Fall 2 vor dem LG Saarbrücken die Klage, da er nicht beweisen konnte, dass die Prothese mangelhaft gefertigt worden war. Die Brüche habe er möglicherweise mutwillig herbeigeführt.

 

3. Die gesetzlich krankenversicherte C begab sich zur Versorgung ihres Oberkiefers mit 16 Kronen und einer zweigliedrigen Brücke in zahnärztliche Behandlung. Nachdem der Zahnersatz provisorisch zum Probetragen eingegliedert worden war, rügte C diverse Mängel, worauf der Kläger Nacharbeiten vornahm. Danach wurde weiterer Zahnersatz zur Probe eingegliedert. Der Zahnarzt rechnete seine zahnärztlichen Leistungen einschließlich der Rechnungen der Dentallabore ab. Einen Monat später beanstandete C erneut die zahnprothetischen Arbeiten. Der Zahnarzt nahm daraufhin Nachbesserungsarbeiten durch Beschleifen der Zähne und Neueinsatz der Kronen und Brücken vor. Da C dennoch mit dem Ergebnis nicht zufrieden war, ließ sie durch einen von der Krankenkasse beauftragten Gutachter die Leistungen ihres Zahnarztes Z begutachten. Dieser stellte zahlreiche Mängel fest. Im Oktober 2008 kündigte die Beklagte den Behandlungsvertrag mit Z, so dass keine weiteren Nachbehandlungen mehr stattfanden.

 

C begab sich sodann in die Behandlung des Zahnarztes B und Kollegen. Nachbesserungsar-beiten ließ sie dort jedoch mit Rücksicht auf den vorliegenden Rechtsstreit bislang nicht durchführen.

 

Daraufhin klagte Z auf Zahlung der Honorarforderung. C hielt dagegen und verlangte 5.000 EUR Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass Z zum Ersatz des künftigen materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet ist.

 

Der gerichtlich bestellte Sachverständige bezeichnete den größten Teil der Kronenränder als mangelhaft. Die Kronenränder waren deutlich sichtbar und erreichten den Präparationsrand nicht. Freiliegende Kronenränder unterliegen einer erhöhten Kariesanfälligkeit, überstehende Kronenränder erschweren die Reinigung von Belägen, die sich darunter ansammeln. Die festgestellten Mängel lassen sich auch nicht im Mund der Patientin reparieren. Beim Ausgliedern der Kronen werden diese in aller Regel irreparabel beschädigt. Mit Ausnahme der Krone 35 war eine Neuanfertigung des Zahnersatzes nach den Feststellungen des Sachverständigen erforderlich. Durch die mangelhafte Okklusion in Folge von Keramikabplatzungen besteht außerdem eine teilweise Überlastung der Zähne.

 

Fall 3 ist – juristisch gesehen - zwischen Fall 1 und Fall 2 gelagert. Einerseits handelt es sich anders als Fall 2 um einen reinen Dienstvertrag, andererseits geht es im Unterschied zu Fall 1 um Zahnersatz, das heißt um Kronen, Brücken, Implantaten oder Prothesen. Fall 3 liegt zwischen den beiden „Extremen“ Fall 1 und Fall 2 und ist der Normalfall zahnärztlicher Behandlungsfehler.

 

In diesen Fällen, die am häufigsten sind, hat die Rechtsprechung unterschiedliche Urteile produziert, die zusammen eine Art Fleckenteppich ergeben. Im Wesentlichen lagen die Ergebnisse aber nicht weit auseinander, jedenfalls bis zum Jahr 2011. Damals hat der BGH ein richtungsweisendes Urteil gefällt, das der bisher ganz herrschenden Meinung entgegentrat. Seine Ansicht hat der BGH seitdem in weiteren Urteilen untermauert und erweitert. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich mittlerweile nolens volens dem BGH angeschlossen. Soweit aber der BGH Interpretationslücken offengelassen hat, haben einige Oberlandesgerichte die bisher herrschende Meinung wieder einfließen lassen. 

 

Es ist daher aus Patientensicht für die Vorgehensweise und die Erfolgsaussichten nicht ganz unwesentlich, in welchem Gerichtssprengel die Behandlung stattgefunden hat.

 

Nach der bis 2011 herrschenden Meinung hatte der Patient Nachbesserungsarbeiten zu dulden. Da die Rechtsprechung für die Frage, wieviele Nachbesserungsversuche dem Zahnarzt zustehen, auf den Einzelfall abstellte, waren manche Patienten gezwungen, sich monatelang von einem minder begabten Zahnarzt quälen zu lassen. Der BGH kommt mit seinem Ansatz auch ohne Nachbesserungsarbeiten aus. Anders ist es immer noch (und zu Recht) bei der technischen Herstellung einer Prothese (Fall 2).

 

Vor allem der gesetzlich Versicherte sollte sich aber auch im Fall 3 mit seiner Krankenversicherung absprechen, ehe er den Behandlungsvertrag kündigt. Denn nach § 136a Abs. 4 SGB V hat der Kassenzahnarzt die Pflicht und somit auch das Recht, innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Behandlung Füllungen und Zahnersatz nachzubessern oder zu erneuern.

 

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass einige Oberlandesgerichte weiter an dem Nachbesserungsrecht des Zahnarztes festhalten (OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2018, Az.: 5 U 174/17; OLG Dresden, Urteil vom 14.01.2020, Az.: 4 U 1562/19). Auch das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 27.11.2012, Az.: 14 U 8/12), das über den hier besprochenen Fall zu entscheiden hatte, ist von einem Nachbesserungsrecht des Zahnarztes ausgegangen, da der Patient eine Mitwirkungspflicht habe. Es stellt fest, dass vier weitere Nachbehandlungen zur Behebung der Mängel am Zahnersatz stattfanden, ohne dass ein befriedigendes Ergebnis erzielt werden konnte. C waren weitere Versuche nicht zumutbar, zumal feststeht, dass der Zahnersatz neu angefertigt werden muss. Einer weiteren Fristsetzung zur Nachbesserung bedurfte es daher nicht.

 

C konnte den Dienstvertrag jederzeit kündigen. Eine Kündigung ist nur dann nicht möglich, wenn die Behandlung bereits abgeschlossen ist. Dann wird die Situation für den Patienten schwieriger, Schadenersatzansprüche stehen ihm im Fall eines Behandlungsfehlers zu. Hier hatte der Zahnarzt noch Nachbesserungsarbeiten vorgenommen, C konnte noch kündigen.

 

Der Zahnarzt behält im Falle der Kündigung des Dienstvertrages den Vergütungsanspruch für die bis dahin erbrachten Leistungen. Im Falle einer Kündigung, die auf einem zahnärztlichen Behandlungsfehler basiert, steht dem Zahnarzt aber ein Vergütungsanspruch insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen in Folge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse mehr haben, § 628 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BGB.

 

Da der Zahnersatz unbrauchbar und funktionsunfähig ist und neu angefertigt werden muss, ist das Interesse der C an der Leistung ihres Zahnarztes weggefallen.

 

Und jetzt kommen wir zu zwei weiteren Fallstricken: C ist gut beraten, mit der Nachbesserung durch einen Zweitbehandler zu warten, denn sonst kann der gerichtlich bestellte Sachverständige aller Voraussicht nach keinen Behandlungsfehler mehr nachweisen. Mir ist es in einem anderen Fall passiert, dass eine fehlerhafte Prothese zwar bereits entfernt, aber wenigstens noch gegenständlich vorhanden war. Der Zweitbehandler praktizierte in Rumänien und sandte das gute Stück nach München. Leider, und hier wird der Fall bizarr, ging die Prothese aufgrund einer Bombe an der ungarischen Grenze verloren. Der Fall ging noch glimpflich aus, weil die ganze Planung fehlerhaft gewesen war. Vor allem bei Kronen oder Brücken ist es aber sehr nachteilig, wenn bereits Veränderungen am Zustand vorgenommen werden.

 

Wenn es „nur“ darum ginge, die Schmerzen bis zum Sachverständigengutachten auszuhalten, nein, es kommt noch schlimmer: Nutzt der Patient einen objektiv unbrauchbaren Zahnersatz weiter, kann er sich nicht mehr auf den Ausschluss des Vergütungsanspruches des Zahnarztes berufen. Der Zahnersatz ist nämlich dann nicht mehr „unbrauchbar“ (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 02.05.2016, Az.: 5 U 168/15; OLG Düsseldorf , Urteil vom 11.04.2018, Az.: 18 U 159/16; OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2018, Az.: 4 U 597/17).

 

Das LG Köln (Urteil vom 17.05.2016, Az.: 3 O 265/15) ist gnadenlos: „ … selbst wenn dies nur aus Gründen der Beweissicherung oder aus finanziellen Gründen der Fall ist; dies gilt in der Regel selbst dann, wenn der Verbleib der Prothetik für den Patienten mit Schmerzen oder mit Beeinträchtigungen verbunden ist.“

 

Was soll der Patient tun? Nicht lange warten, nachdem sich ein Behandlungsfehler abzeichnet. Immerhin hat das OLG Frankfurt a.M. es gelten lassen, dass C den Zahnersatz nur deshalb in seinem Zustand belassen hatte, um im laufenden Rechtsstreit eine Beweisaufnahme zu ermöglichen und sich nicht dem Einwand der Beweisvereitelung auszusetzen.

 

Das OLG Frankfurt a. M. hielt ein Schmerzensgeld von 1.500 EUR für angemessen und sprach die Feststellung aus, dass Z zum Ersatz des künftigen materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet ist.

 

Das sind nicht alle Fallgestaltungen und Probleme. Aber die drei Fälle erlauben einen guten Einblick ins Zahnarzthaftungsrecht.

 

Tipps für den Patienten:

 

  • Den Zahnarzt unverzüglich auf Mängel hinweisen

 

  • Wenn der Zahnarzt nicht von selber nachbessert, Nachbesserungsverlangen an Zahnarzt stellen. Die (kostenlosen) Nachbesserungen durch den Zahnarzt nach Möglichkeit zulassen, es sei denn, der Zahnersatz ist laut Privatgutachten nicht nachbesserungsfähig oder der Zahnarzt kommt trotz vieler Versuche nicht zum Ziel. Befinden Sie sich in einem „günstigen“ Gerichtssprengel und liegt nicht die technische Anfertigung einer Prothese vor, können Sie nach Absprache mit Ihrer Krankenkasse bzw. Krankenversicherung ggf. auch sofort kündigen. Fairerweise sollte man dem Zahnarzt aber immer Gelegenheit geben, Passungenauigkeiten zu beseitigen.

 

  • Alle Terminzettel des Zahnarztes aufbewahren.

 

  • Spätestens wenn die Nachbesserungen gescheitert sind, nicht warten, sondern zügig zur Krankenkasse wegen eines außergerichtlichen Gutachtens oder als Privatpatient zum Rechtsanwalt. Nur wenige private Krankenversicherungen stehen ihren Versicherten bei.

 

  • Bestätigt das kassenzahnärztliche (oder ein anderes) Gutachten die völlige Unbrauchbarkeit, so die Behandlung abbrechen und nach Rücksprache mit der Krankenkasse bzw. Krankenversicherung kündigen. Das ist nervig und kostet Zeit, aber Krankenkassen veranlassen oft auf ihre Kosten außergerichtliche Gutachten, die zwar im Rechtsstreit keinen großen Beweiswert haben, aber dem Versicherten eine Risiko- und Chancenabwägung ermöglichen.

 

  • Besser ausdrücklich mit der Angabe von (lieber mehreren als wenigen) Gründen kündigen, anstatt die Behandlung einfach kommentarlos abzubrechen.

 

  • Nur „unter Vorbehalt“ (z. B. auf Überweisungsträger) zahlen.

 

  • Nichts am Zustand des Zahnersatzes verändern.

 

  • Den Rechtsanwalt lieber früher als später einschalten.
Share by: